Ein Darlehensvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer über die Gewährung eines Kredites. Der Darlehensvertrag wird umgangssprachlich Kreditvertrag genannt. Gelegentlich wird die Schreibweise „Darlehn“ verwendet. In der Regel stellt die Bank den Darlehensgeber, während der Darlehensnehmer eine Privatperson ist. Die Bedingungen zur Gewährung eines Kredites sind im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 488 bis 498 geregelt. Privatpersonen untereinander dürfen einen Darlehensvertrag eingehen.
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Das Verbraucherdarlehen stellt der Gesetzgeber durch die §§ 491a und 512 BGB unter besonderen Schutz. Dieser beinhaltet Formvorschriften, Mindestvorgaben und das Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Ein Darlehensvertrag entsteht durch einen Antrag und die Annahme. Die präzise Bezeichnung lautet Gelddarlehensvertrag im Gegensatz zum Sachdarlehensvertrag. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um Schuldrecht, da Geld oder Sachen auf Zeit zum Gebrauch herausgegeben werden. Die Überlassung geschieht mit oder ohne Zins. Nach § 280 BGB entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Geld nicht ausgezahlt oder die Annahme des Geldes verweigert wird. Im ersten Fall erfolgt der Anspruch zulasten der Bank beziehungsweise des Darlehensgebers. Im zweiten Fall entsteht ein Rechtsanspruch zulasten des Darlehensnehmers.
Im Darlehensvertrag stehen alle Details der Kreditvergabe: Der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer mit vollständiger Adresse; der vereinbarte Zinssatz und der Effektivzins; die Zinsbindungsfrist, die verbindlich den gültigen Zinszeitraum für beide Parteien festlegt; die Laufzeit des Darlehens, die von der Zinsbindungsfrist abweichen kann; die Kreditsumme; die Kreditrate und der Tilgungssatz, d. h. der prozentuale Anteil, mit dem der Kredit getilgt wird; Sicherheiten sowie sonstige Vereinbarungen. Eine Sicherheit ist beispielsweise eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld zugunsten der Bank. Erst wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist, wird die Grundschuld wieder gelöscht.
Die Bank kann jedoch nur in der Höhe der noch ausstehenden Kreditsumme auf die Grundschuld zugreifen. Allerdings hat die Bank einen nicht unwesentlichen Zinsanspruch auf die Grundschuld, falls der Schuldner in Tilgungsverzug gerät. Im Rahmen der EU-Vorgaben steht dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrages ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Im Anhang des Darlehensvertrages finden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eine von der EU vorgeschriebene Zusammenfassung der Modalitäten des Darlehens. Des Weiteren verlangt die Bank üblicherweise eine Lastschrift/Einzugsermächtigung für die Kreditraten.
Jeder Kredit kann laut Gesetz vom Darlehensnehmer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Allerdings verlangt die Bank dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zum Ausgleich. Auch die Bank hat das Recht auf eine Kündigung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kreditnehmer durch Arbeitslosigkeit in eine schwierige Vermögenssituation kommt und die Bank fürchtet, dass es zu einem Kreditausfall kommen könnte.
Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers müssen vonseiten des Kreditnehmers der Bank mitgeteilt werden. Die Bank kann auch im Verlauf des bestehenden Kreditverhältnisses Einblicke in die finanzielle Situation verlangen. Es gibt verschiedene Arten von Krediten. Ein Festdarlehen ist zum Ende der Laufzeit fällig. Ein Annuitätendarlehen besteht aus gleichbleibenden Raten, die im Laufe der Zeit einen höheren Tilgungsanteil haben, weil die Zinsen anteilsmäßig niedriger werden. Bei einem Abzahlungs- oder Ratendarlehen werden die Zinsen am Anfang zur Darlehenssumme hinzugerechnet und in gleichbleibenden Raten abgezahlt. Ein spezieller Fall ist das Forward-Darlehen, bei dem die Darlehensauszahlung erst in der Zukunft erfolgt.